Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Geltung und Bedingungen
- Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Checkpoint Berlin
Ausstellungsbu GmbH nachstehend Auftragnehmer genannt – erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen,
soweit diese nicht vom Auftragnehmer in schriftlicher Form
abgeändert oder ausgeschlossen werden. Anders lautende allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wären auch dann nicht verpflichtend,
wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Auch
Unterzeichnungen des Auftragnehmers auf Schriftstücken und Dokumenten des
Auftraggebers, die auf ihrer Rückseite dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen
enthalten, machen diese nicht rechtsverbindlich für den Auftragnehmer. - Der Auftragnehmer behält sich das Recht zur jederzeitigen Änderung seiner
Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vor. Bei noch nicht endgültig
abgeschlossenen Verträgen gelten die geänderten Geschäftsbedingungen mit ihrer
Bekanntgabe. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen gelten die neuen
Bedingungen vier Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den
Auftraggeber, falls es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis
oder einen Sukzessiv-Lieferungsvertrag handelt. Der Auftraggeber kann in diesem
Fall eine Woche vor Ablauf der Frist Widerspruch einlegen. Der Auftragnehmer hat
sodann das Recht, entweder den Vertrag nach den alten Geschäftsbedingungen
abzuwickeln oder vom Vertrag zurückzutreten. - Nach erfolgter Auftragsbestätigung ist eine Stornierung seitens des Auftraggebers
nicht möglich. Auch höhere Gewalt ist hiervon ausgeschlossen. Ein Rückzahlung
der Anzahlung ist ausgeschossen. 12 Wochen vor Messebeginn fallen 75% des
Auftragswertes als Stornierungskosten an. 10 Wochen vor Messebeginn fallen
100% Stornierungskosten an. - Kann der Vertragsgegenstand nicht gemäß den vorgegebenen technischen
Parametern geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages von
sich aus die Produktion verändert hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das
insoweit veränderte Produkt zu liefern. Abweichungen der gelieferten Ware in
Abmessung, Gewicht und Farbe gegenüber den Katalogangaben/Planungs-
angaben sind zulässig, soweit diese als gering anzusehen sind, der
Handelsüblichkeit entsprechen und dem Auftraggeber unter Berücksichtigung
seiner aus dem Vertrag erkennbaren Interessen zumutbar sind.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich; dasselbe
gilt für Prospekte und Anzeigen. - Die Bestellung des Auftraggebers ist bindend; der Auftrag ist zustande gekommen,
wenn der Auftragnehmer ihn schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. - Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Parameter sind ebenfalls nur dann
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. - Zugesicherte Eigenschaften bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mitarbeiter oder
Subunternehmer des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
zu treffen oder Einfluss auf den Vertragsinhalt zunehmen. - Für die Annahme des Angebotes behält sich der Auftragnehmer eine Frist von 14
Tagen ab Zugang vor.
III. Preise
- Die im Vertrag enthaltenen Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses für
vier Monate. - Bei einer längeren Lieferfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich
eingetretene Kostensteigerungen (Herstellung, Lieferung, Montage) sowie
Kostensteigerungen durch Gesetzgebung (Umsatzsteuer, Sozialabgaben etc.)
durch Preiserhöhungen in gleicher Relation an den Auftraggeber weiterzugeben.
Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Nettoauftragswertes, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er muss diesen Rücktritt innerhalb von 10
Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich mitteilen. Die
Preise und Tarife gelten zuzüglich der jeweils maßgeblichen gesetzlichen
Mehrwertsteuer und verstehen sich „ab Werk“. - Nachträglich vereinbarte Mehrlieferungen oder erforderliche Änderungen,
insbesondere solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen,
werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden
hieraus entsprechende Arbeiten an Wochenenden-, Feiertagen- oder in der Nacht
erbracht, ist der Auftragnehmer zu einem Aufschlag von 50 % bezüglich der im
Angebot genannten Preise berechtigt. - Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung gesonderte Besprechungen, hat
dieser den daraus entstehenden Kostenaufwand (Zeit, Verpflegung, Übernachtung)
zu tragen. - Erfolgt bei Mietständen oder Teilen von solchen die Rückgabe nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt, hat der Auftraggeber für eine zeitlich gleiche Mietperiode
erneut Mietzins hinsichtlich der fehlenden Teile zu tragen. - Ist ein Versand zwischen den Parteien vereinbart, so geht die Gefahr des
Versandes ab Übergabe an die zur Spedition berechtigte Person auf den
Auftraggeber über. Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern
übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. - Alle Preise werden netto ab Herstellungswerk oder Versandlager verstanden. Sie
schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Weiterhin nicht
enthalten ist die Miete für die Standfläche einschließlich sämtlicher Nebenkosten.
Zu allen Preisen kommt außerdem die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
IV. Bonität
- Der Auftraggeber versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichende
finanzielle Mittel zur Bezahlung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder
finanzielle Probleme sind unverzüglich anzuzeigen. Falls erkennbar wird, dass der
Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Vergütung vollständig zu zahlen, kann der
Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
V. Zahlungsbedingungen
- Für Messe- und Ausstellungsbauten ist die Gesamtsumme – wenn nicht anders
vereinbart – in Höhe von 75% bei Auftragserteilung und 25% unmittelbar bei
Fertigstellung des Baus (Standübergabe) zu zahlen. Die komplette Zahlung der
Gesamtauftragssumme ist auf jeden Fall vor Eröffnung der Messe zu entrichten.
Bei nicht vollständiger oder frist gerechter Zahlung steht dem Auftragnehmer ein
Zurückbehaltungsrecht am Bau/Werk bis zur vollständigen Zahlung zu; der
Auftragsnehmer ist insbesondere berechtigt, die Übergabe des Standes zu
verweigern. Abzüge nach §§ 48 ff. EStG sind nicht zulässig, da eine
Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Berlin vorliegt. In Anbetracht der
besonderen kaufmännischen Gepflogenheiten im Messebau sind Zurückhaltungen
von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen angeblicher Gegenansprüche
ausgeschlossen. Hiervon sind unstreitige oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen nicht betroffen. Dem Auftraggeber steht es im Übrigen außerhalb der
laufenden Ausstellung frei, seine angeblichen Forderungen zu verfolgen und zu
realisieren. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Rückstand, so kann der
Auftragnehmer ohne Nachweis Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Fälligkeit – siehe
oben – in Rechnung stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche oder
Verzugsschäden des Auftragnehmers bleiben vorbehalten. - Anzahlungen werden nicht verzinst; Wechsel oder Schecks werden zahlungshalber
sowie vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Anfallende
Kosten durch diese Zahlungsart trägt der Auftraggeber. Bei ausbleibender
Einlösung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder andere
Papiere zu Protest gehen zu lassen. Zahlungen in dieser Form gelten erst dann als
erfolgt, wenn eine vorbehaltlose Gutschrift zu Gunsten des Auftragnehmers
vorliegt. Erfolgt die Gutschrift von Schecks, Wechseln oder anderen
Bankanweisungen nicht fristgerecht oder stellt der Auftraggeber seine Zahlungen
anderweitig ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch bei Vorliegen weiterer
Bankanweisungen, die gesamt bestehende Restschuld fällig zu stellen.
VI. Bodenbeschaffenheit und Aufbau
Die vom Auftragnehmer zu überbauende Standfläche muss entsprechend den
Aufbauterminen für diesen frei verfügbar sein, erforderliche Leistungen wie Verlegung von
Wasser- und Stromzufuhr müssen ausgeführt sein. Der Hallenboden muss so eben sein,
dass der Messestand unter Berücksichtigung der üblichen Höhenverstellbarkeit der
Standstützen ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden
kann. Sollten in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher sein, bleibt es dem
Auftragnehmer überlassen, den Boden so zu belassen oder Abhilfe durch Ausgleich,
Ausspachteln oder Ausfüllen durch ihn selbst oder über den Veranstalter zu schaffen. Die
Kosten werden durch den Auftragnehmer oder den Veranstalter gesondert in Rechnung
gestellt. Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung, wenn aufgrund schlechter
Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages möglich ist. Der
Auftraggeber trägt das Risiko des Vorhandenseins einer geeigneten Standfläche.
VII. Lieferzeiten
- Liefertermine oder Fristen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen erst zu
laufen, wenn eine Anzahlung gemäß Abschnitt V erfolgt ist. Dasselbe gilt, wenn der
Auftraggeber eigene Leistungen einzubringen hat (Material,
Konstruktionszeichnungen etc.). - Im Bereich des Messebaus liefert der Auftragnehmer zu festen Messeterminen.
Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt,
in der Regel der Tag vor der Eröffnung der Messe um18.00 Uhr, es sei denn der
Veranstalter hat einen anderen Termin vorgeschrieben. Der Auftragnehmer behält
sich jedoch vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw.
Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch
den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Standabbau erfolgt ab
Messeschluss, d.h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw.
des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von ihm zu entfernen, so
dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann. - Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw.
des Ausstellers durch den Auftragnehmer entfernt, ausgebaut oder verpackt
werden, berechnet dieser die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand. - Ist der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, z. B. Streik, behördliche Verfügung,
nicht verschuldete Transportverzögerung an der rechtzeitigen Fertigstellung des
Auftrages/Messestandes gehindert, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
verständigen. Der Auftraggeber ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Die bereits
entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers hat er auf Nachweis zu
ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen
Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die
Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
VIII. Subunternehmer
Der Vertragsnehmer ist berechtigt, sich zum Zwecke der Erfüllung seiner Liefer- und
Leistungsverpflichtungen Dritter nach seinem Ermessen und seiner Wahl zu bedienen.
IX. Obhutspflichten
-
- Gemietete Bauten/Stände sowie Materialien, AV-Geräte, PCs u.ä. sind vom
Auftraggeber pfleglich zu behandeln; etwaige Schäden und Verluste, z. B. durch
Diebstahl, sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Dem Auftraggeber zur
Nutzung überlassene Gegen- stände sind in ordnungsgemäßen Zustand,
insbesondere gereinigt zurückzugeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen
von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden bzw. durch Aufkleben von nicht
rückstandsfrei entfernbaren Folien für den Auftragnehmer nicht mehr verwendbar
sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung
gestellt. Der Auftraggeber hat im Übrigen den Nutzungsausfall für den Zeitraum der
Wiederbeschaffung und der Instandsetzung zu tragen. Soll der Messestand für
einen längeren Zeitraum vor oder nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen,
müssen die entsprechenden Angaben in der Auftragsbestätigung vermerkt sein. - Dem Auftraggeber ist untersagt, Eingriffe in die Standkonstruktion oder Statik zu
nehmen. Im Falle eines unerlaubten Eingriffs haftet der Auftraggeber gegenüber
dem Auftragnehmer und möglichen Dritten unmittelbar selbst. - Der Auftragnehmer schließt jede eigene Haftung für eingebrachten Güter, etwa
Exponate und persönliches Eigentum des Auftraggebers oder dritter Personen aus.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesbezüglich eine eigene Versicherung
einzurichten.
- Gemietete Bauten/Stände sowie Materialien, AV-Geräte, PCs u.ä. sind vom
X. Versicherung
- Die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung vom Auftragnehmer
überlassenen Gegenstände sind von diesem zum Zeitpunkt der Standübergabe,
aber spätestens ab einen Tag vor Messebeginn, 18.00 Uhr, bis zum Tag nach
Messeende, 7.00 Uhr, im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.
Der Auftraggeber übernimmt in dem genannten Zeitraum die Auftragserteilung
sowie die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm überlassenen Gegenstände.
Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der vom Auftragnehmer angegebenen
Versicherungssumme für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum
verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seiner Versicherung
gedeckt sind oder nicht. - Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung wird die Ausstellungsversicherung
für die überlassenen Gegenstände sowie für das Eigentum des Auftraggebers vom
Auftragnehmer abgeschlossen. - Auf vom Auftragnehmer veranlassten oder durchgeführten Transporten wird das
Versandgut auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes
versichert.
XI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bestehen- der Ansprüche im Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftragnehmer untersagt ausdrücklich die Weiterverarbeitung von
ihm gelieferter Ware vor vollständiger Zahlung. Verstößt der Auftraggeber gegen diese
Auflage, geht das neu entstandene Produkt in das all- einige Eigentum des
Auftragnehmers über.
XII. Gewährleistung und Haftung
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine formelle Abnahme des Standes zu
ermöglichen und stellt zum Übergabetermin einen vertretungsberechtigten
Mitarbeiter ab. Kommt es nicht zu einer formellen Abnahme, gilt mit der Aufnahme
des Messe- und Ausstellungsbetriebes seitens des Auftraggebers der Stand als
mängelfrei abgenommen. - Beanstandungen offener Mängel haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen,
entweder im Abnahmeprotokoll oder spätestens bis 12.00 Uhr des ersten Messe-
oder Ausstellungstages. Meldet der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt keine
Mängel an, gilt der Stand als mängelfrei. Mängelrügen sind in schriftlicher Form
ausschließlich gegenüber dem Auftragnehmer vorzunehmen; Subunternehmer sind
nicht zur Annahme von Mängelrügen berechtigt. - Dem Auftragnehmer steht das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zu.
Alle Kosten für Mängel, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gehen zu dessen
Lasten. Sollte eine Nachbesserung nicht gelingen, gilt für Mietstände ist der Stand
zumindest eingeschränkt brauchbar, ist der Auftraggeber nicht zur Wandlung
berechtigt; ihm verbleibt das Recht auf Minderung. Die Parteien stellen in diesem
Zusammenhang klar, dass Mietstände nicht aus neuem Material gebaut werden;
zumutbare Gebrauchsspuren lösen also keine Gewährleistungsrechte aus. In
Anbetracht der Gepflogenheiten im Messebau können Gewährleistungsrechte erst
geltend gemacht werden, wenn zuvor alle Zahlungen gemäß Absatz V. entrichtet
worden sind.b) für Kaufstände wird dem Auftragnehmer ein zweimaliges Nachbesserungsrecht
eingeräumt, in besonderen Fällen ein dreimaliges Nachbesserungsrecht. Gelingt
Nachbesserung auch dann nicht, stehen dem Auftraggeber die vollen gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche zu. - Die Gewährleistungszeit beträgt für alle Leistungen des Auftragnehmers ein Jahr
berechnet auf den Tag der Übergabe. - Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers,
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wie auch die Haftung
für sonstige Schäden im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch diese
Personen, bleibt unberührt.
XIII. Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer
als auch gegen dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der
Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.
XIV. Aufrechnung und Leistungsverweigerung
Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder
Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber sind nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.
XV. Einlagerungen
Für den Fall der Einlagerung von Messeständen und für die mehrfache Benutzung von
Messeständen weist der Auftragnehmer da- rauf hin, dass die sich daraus ergebenden
zusätzlichen Gebrauchsspuren nicht zu seinen Lasten gehen.
XVI. Urheberrechte
- Arbeitet der Auftragnehmer nach Plänen des Auftraggebers, und machen Dritte
Rechte an diesen Plänen oder Konstruktionen geltend, so stellt der Auftraggeber
den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei – auch im Falle
eines Rechtsstreites. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vorab zu überprüfen,
ob die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen Schutzrechte Dritter tangieren. - Entwürfe, Planungen, Zeichnungen und Modelle sowie Fertigungs- und
Montageunterlagen, die vom Auftragnehmer hergestellt worden sind, bleiben mit
allen Rechten in dessen Eigentum und Inhaberschaft. Die Übertragung von
Eigentums- und Nutzungs- rechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung,
Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch
den Auftragnehmer und sind nach dessen Zustimmung und gegen Zahlung einer
entsprechenden Lizenzgebühr gestattet. Werden die Entwürfe des Auftragnehmers
dritten Personen überlassen und von diesen verwertet, ist der Auftraggeber zur
Zahlung der Lizenzgebühr wie bei ordnungsgemäßem Kauf verpflichtet.
Änderungen dürfen nur durch eine vom Vertragsnehmer autorisierte Person
vorgenommen zu werden. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, Unterlagen
der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden. - In Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Leistungen, mit denen wir
Dritte beauftragen, entstehen gewerbliche Schutz- rechte (Urheber- und
Leitungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz,
Patentrechte), die – sofern nicht anders vereinbart – ausschließlich bei uns
verbleiben. Das betrifft auch Entwürfe, Planungen, Zeichnungen und Modelle sowie
Fertigungs- und Entwurfsarbeiten, Visualisierungen und Montageunterlagen. Die
Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf immer einer
schriftlichen Vereinbarung für jede konkrete Veranstaltung. Das gilt auch undinsbesondere für die Verwendung von Auftragsdokumentationen (über Fotografie,
Film oder andere Aufzeichnungsmedien) zu Werbezecken.
XVII. Anwendbares Recht – Gerichtsstand
- Die Geschäftsbeziehungen der Parteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. - Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unmittelbar oder mittelbar aus
den Geschäftsbeziehungen, ist Berlin.
XVIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
eines individuell zwischen den Parteien ab- geschlossenen Vertrages unwirksam sein, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
oder des individuellen Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gewünschten
wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.