Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Geltung und Bedingungen

  1. Alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Checkpoint Berlin
    Ausstellungsbu GmbH nachstehend Auftragnehmer genannt – erfolgen
    ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, 
    soweit diese nicht vom Auftragnehmer in schriftlicher Form
    abgeändert oder ausgeschlossen werden. Anders lautende allgemeine
    Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wären auch dann nicht verpflichtend,
    wenn ihnen der Auftragnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Auch
    Unterzeichnungen des Auftragnehmers auf Schriftstücken und Dokumenten des
    Auftraggebers, die auf ihrer Rückseite dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen
    enthalten, machen diese nicht rechtsverbindlich für den Auftragnehmer.

  2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht zur jederzeitigen Änderung seiner
    Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vor. Bei noch nicht endgültig
    abgeschlossenen Verträgen gelten die geänderten Geschäftsbedingungen mit ihrer
    Bekanntgabe. Bei bereits abgeschlossenen Verträgen gelten die neuen
    Bedingungen vier Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den
    Auftraggeber, falls es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis
    oder einen Sukzessiv-Lieferungsvertrag handelt. Der Auftraggeber kann in diesem
    Fall eine Woche vor Ablauf der Frist Widerspruch einlegen. Der Auftragnehmer hat
    sodann das Recht, entweder den Vertrag nach den alten Geschäftsbedingungen
    abzuwickeln oder vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Nach erfolgter Auftragsbestätigung ist eine Stornierung seitens des Auftraggebers
    nicht möglich. Auch höhere Gewalt ist hiervon ausgeschlossen. Ein Rückzahlung
    der Anzahlung ist ausgeschossen. 12 Wochen vor Messebeginn fallen 75% des
    Auftragswertes als Stornierungskosten an. 10 Wochen vor Messebeginn fallen
    100% Stornierungskosten an.

  4. Kann der Vertragsgegenstand nicht gemäß den vorgegebenen technischen
    Parametern geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluss des Vertrages von
    sich aus die Produktion verändert hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das
    insoweit veränderte Produkt zu liefern. Abweichungen der gelieferten Ware in
    Abmessung, Gewicht und Farbe gegenüber den Katalogangaben/Planungs-
    angaben sind zulässig, soweit diese als gering anzusehen sind, der
    Handelsüblichkeit entsprechen und dem Auftraggeber unter Berücksichtigung
    seiner aus dem Vertrag erkennbaren Interessen zumutbar sind.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich; dasselbe
    gilt für Prospekte und Anzeigen.
  2. Die Bestellung des Auftraggebers ist bindend; der Auftrag ist zustande gekommen,
    wenn der Auftragnehmer ihn schriftlich oder fernschriftlich bestätigt.
  3. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen.
    Zeichnungen, Abbildungen, Maße und sonstige Parameter sind ebenfalls nur dann
    verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  4. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen ebenfalls der Schriftform. Mitarbeiter oder
    Subunternehmer des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden
    zu treffen oder Einfluss auf den Vertragsinhalt zunehmen.
  5. Für die Annahme des Angebotes behält sich der Auftragnehmer eine Frist von 14
    Tagen ab Zugang vor.

III. Preise

  1. Die im Vertrag enthaltenen Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses für
    vier Monate.
  2. Bei einer längeren Lieferfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich
    eingetretene Kostensteigerungen (Herstellung, Lieferung, Montage) sowie
    Kostensteigerungen durch Gesetzgebung (Umsatzsteuer, Sozialabgaben etc.)
    durch Preiserhöhungen in gleicher Relation an den Auftraggeber weiterzugeben.
    Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des Nettoauftragswertes, ist der Auftraggeber
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er muss diesen Rücktritt innerhalb von 10
    Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Preiserhöhung schriftlich mitteilen. Die
    Preise und Tarife gelten zuzüglich der jeweils maßgeblichen gesetzlichen
    Mehrwertsteuer und verstehen sich „ab Werk“.
  3. Nachträglich vereinbarte Mehrlieferungen oder erforderliche Änderungen,
    insbesondere solche, die aus einer vorher nicht bekannten Bausituation entstehen,
    werden zusätzlich berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Werden
    hieraus entsprechende Arbeiten an Wochenenden-, Feiertagen- oder in der Nacht
    erbracht, ist der Auftragnehmer zu einem Aufschlag von 50 % bezüglich der im
    Angebot genannten Preise berechtigt.
  4. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung gesonderte Besprechungen, hat
    dieser den daraus entstehenden Kostenaufwand (Zeit, Verpflegung, Übernachtung)
    zu tragen.
  5. Erfolgt bei Mietständen oder Teilen von solchen die Rückgabe nicht zum
    vereinbarten Zeitpunkt, hat der Auftraggeber für eine zeitlich gleiche Mietperiode
    erneut Mietzins hinsichtlich der fehlenden Teile zu tragen.
  6. Ist ein Versand zwischen den Parteien vereinbart, so geht die Gefahr des
    Versandes ab Übergabe an die zur Spedition berechtigte Person auf den
    Auftraggeber über. Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern
    übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  7. Alle Preise werden netto ab Herstellungswerk oder Versandlager verstanden. Sie
    schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Weiterhin nicht
    enthalten ist die Miete für die Standfläche einschließlich sämtlicher Nebenkosten.
    Zu allen Preisen kommt außerdem die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.

IV. Bonität

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichende
    finanzielle Mittel zur Bezahlung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder
    finanzielle Probleme sind unverzüglich anzuzeigen. Falls erkennbar wird, dass der
    Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Vergütung vollständig zu zahlen, kann der
    Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

V. Zahlungsbedingungen

  1. Für Messe- und Ausstellungsbauten ist die Gesamtsumme – wenn nicht anders
    vereinbart – in Höhe von 75% bei Auftragserteilung und 25% unmittelbar bei
    Fertigstellung des Baus (Standübergabe) zu zahlen. Die komplette Zahlung der
    Gesamtauftragssumme ist auf jeden Fall vor Eröffnung der Messe zu entrichten.
    Bei nicht vollständiger oder frist gerechter Zahlung steht dem Auftragnehmer ein
    Zurückbehaltungsrecht am Bau/Werk bis zur vollständigen Zahlung zu; der
    Auftragsnehmer ist insbesondere berechtigt, die Übergabe des Standes zu
    verweigern. Abzüge nach §§ 48 ff. EStG sind nicht zulässig, da eine
    Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes Berlin vorliegt. In Anbetracht der
    besonderen kaufmännischen Gepflogenheiten im Messebau sind Zurückhaltungen
    von Zahlungen oder Aufrechnungen wegen angeblicher Gegenansprüche
    ausgeschlossen. Hiervon sind unstreitige oder rechtskräftig festgestellte
    Forderungen nicht betroffen. Dem Auftraggeber steht es im Übrigen außerhalb der
    laufenden Ausstellung frei, seine angeblichen Forderungen zu verfolgen und zu
    realisieren. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Rückstand, so kann der
    Auftragnehmer ohne Nachweis Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Fälligkeit – siehe
    oben – in Rechnung stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche oder
    Verzugsschäden des Auftragnehmers bleiben vorbehalten.
  2. Anzahlungen werden nicht verzinst; Wechsel oder Schecks werden zahlungshalber
    sowie vorbehaltlich einer Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Anfallende
    Kosten durch diese Zahlungsart trägt der Auftraggeber. Bei ausbleibender
    Einlösung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder andere
    Papiere zu Protest gehen zu lassen. Zahlungen in dieser Form gelten erst dann als
    erfolgt, wenn eine vorbehaltlose Gutschrift zu Gunsten des Auftragnehmers
    vorliegt. Erfolgt die Gutschrift von Schecks, Wechseln oder anderen
    Bankanweisungen nicht fristgerecht oder stellt der Auftraggeber seine Zahlungen
    anderweitig ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, auch bei Vorliegen weiterer
    Bankanweisungen, die gesamt bestehende Restschuld fällig zu stellen.

VI. Bodenbeschaffenheit und Aufbau

Die vom Auftragnehmer zu überbauende Standfläche muss entsprechend den
Aufbauterminen für diesen frei verfügbar sein, erforderliche Leistungen wie Verlegung von
Wasser- und Stromzufuhr müssen ausgeführt sein. Der Hallenboden muss so eben sein,
dass der Messestand unter Berücksichtigung der üblichen Höhenverstellbarkeit der
Standstützen ohne weitere Bodenausgleichselemente aufgestellt und montiert werden
kann. Sollten in der Standfläche Unebenheiten, Absätze oder Löcher sein, bleibt es dem
Auftragnehmer überlassen, den Boden so zu belassen oder Abhilfe durch Ausgleich,
Ausspachteln oder Ausfüllen durch ihn selbst oder über den Veranstalter zu schaffen. Die
Kosten werden durch den Auftragnehmer oder den Veranstalter gesondert in Rechnung
gestellt. Der Auftragnehmer trägt keine Verantwortung, wenn aufgrund schlechter
Bodenbeschaffenheit keine einwandfreie Verlegung des Bodenbelages möglich ist. Der
Auftraggeber trägt das Risiko des Vorhandenseins einer geeigneten Standfläche.

VII. Lieferzeiten

  1. Liefertermine oder Fristen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen erst zu
    laufen, wenn eine Anzahlung gemäß Abschnitt V erfolgt ist. Dasselbe gilt, wenn der
    Auftraggeber eigene Leistungen einzubringen hat (Material,
    Konstruktionszeichnungen etc.).
  2. Im Bereich des Messebaus liefert der Auftragnehmer zu festen Messeterminen.
    Leistungs- und Liefertermin ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt,
    in der Regel der Tag vor der Eröffnung der Messe um18.00 Uhr, es sei denn der
    Veranstalter hat einen anderen Termin vorgeschrieben. Der Auftragnehmer behält
    sich jedoch vor, kleinere Restarbeiten bis zur Eröffnung der Messe bzw.
    Ausstellung auszuführen, soweit sie die Inbetriebnahme des Messestandes durch
    den Auftraggeber nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Standabbau erfolgt ab
    Messeschluss, d.h. Einrichtungsgegenstände und Material des Auftraggebers bzw.
    des Ausstellers sind unmittelbar nach Ende der Messe von ihm zu entfernen, so
    dass der Standabbau ohne Verzögerung und Behinderung erfolgen kann.
  3. Müssen Einrichtungsgegenstände, Material oder Exponate des Auftraggebers bzw.
    des Ausstellers durch den Auftragnehmer entfernt, ausgebaut oder verpackt
    werden, berechnet dieser die dadurch entstandenen Kosten nach Aufwand.
  4. Ist der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, z. B. Streik, behördliche Verfügung,
    nicht verschuldete Transportverzögerung an der rechtzeitigen Fertigstellung des
    Auftrages/Messestandes gehindert, ist der Auftraggeber unverzüglich zu
    verständigen. Der Auftraggeber ist zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Die bereits
    entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers hat er auf Nachweis zu
    ersetzen. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen
    Nichteinhaltens der Leistungszeit sind ausgeschlossen, es sei denn, die
    Leistungsstörung beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
    Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder
    Erfüllungsgehilfen.

VIII. Subunternehmer

Der Vertragsnehmer ist berechtigt, sich zum Zwecke der Erfüllung seiner Liefer- und
Leistungsverpflichtungen Dritter nach seinem Ermessen und seiner Wahl zu bedienen.

IX. Obhutspflichten

    1. Gemietete Bauten/Stände sowie Materialien, AV-Geräte, PCs u.ä. sind vom
      Auftraggeber pfleglich zu behandeln; etwaige Schäden und Verluste, z. B. durch
      Diebstahl, sind dem Auftragnehmer sofort zu melden. Dem Auftraggeber zur
      Nutzung überlassene Gegen- stände sind in ordnungsgemäßen Zustand,
      insbesondere gereinigt zurückzugeben. Wandelemente, die durch das Aufhängen
      von Bildern oder Exponaten beschädigt wurden bzw. durch Aufkleben von nicht
      rückstandsfrei entfernbaren Folien für den Auftragnehmer nicht mehr verwendbar
      sind, werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung
      gestellt. Der Auftraggeber hat im Übrigen den Nutzungsausfall für den Zeitraum der
      Wiederbeschaffung und der Instandsetzung zu tragen. Soll der Messestand für
      einen längeren Zeitraum vor oder nach der Veranstaltung zur Verfügung stehen,
      müssen die entsprechenden Angaben in der Auftragsbestätigung vermerkt sein.
    2. Dem Auftraggeber ist untersagt, Eingriffe in die Standkonstruktion oder Statik zu
      nehmen. Im Falle eines unerlaubten Eingriffs haftet der Auftraggeber gegenüber
      dem Auftragnehmer und möglichen Dritten unmittelbar selbst.
    3. Der Auftragnehmer schließt jede eigene Haftung für eingebrachten Güter, etwa
      Exponate und persönliches Eigentum des Auftraggebers oder dritter Personen aus.
      Der Auftraggeber verpflichtet sich, diesbezüglich eine eigene Versicherung
      einzurichten.

X. Versicherung

  1. Die dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung vom Auftragnehmer
    überlassenen Gegenstände sind von diesem zum Zeitpunkt der Standübergabe,
    aber spätestens ab einen Tag vor Messebeginn, 18.00 Uhr, bis zum Tag nach
    Messeende, 7.00 Uhr, im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.
    Der Auftraggeber übernimmt in dem genannten Zeitraum die Auftragserteilung
    sowie die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm überlassenen Gegenstände.
    Der Auftraggeber haftet bis zur Höhe der vom Auftragnehmer angegebenen
    Versicherungssumme für Schäden, die von ihm oder Dritten in diesem Zeitraum
    verursacht worden sind, unabhängig, ob diese Schäden von seiner Versicherung
    gedeckt sind oder nicht.
  2. Bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung wird die Ausstellungsversicherung
    für die überlassenen Gegenstände sowie für das Eigentum des Auftraggebers vom
    Auftragnehmer abgeschlossen.
  3. Auf vom Auftragnehmer veranlassten oder durchgeführten Transporten wird das
    Versandgut auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes
    versichert.

XI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bestehen- der Ansprüche im Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftragnehmer untersagt ausdrücklich die Weiterverarbeitung von
ihm gelieferter Ware vor vollständiger Zahlung. Verstößt der Auftraggeber gegen diese
Auflage, geht das neu entstandene Produkt in das all- einige Eigentum des
Auftragnehmers über.

XII. Gewährleistung und Haftung

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine formelle Abnahme des Standes zu
    ermöglichen und stellt zum Übergabetermin einen vertretungsberechtigten
    Mitarbeiter ab. Kommt es nicht zu einer formellen Abnahme, gilt mit der Aufnahme
    des Messe- und Ausstellungsbetriebes seitens des Auftraggebers der Stand als
    mängelfrei abgenommen.
  2. Beanstandungen offener Mängel haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen,
    entweder im Abnahmeprotokoll oder spätestens bis 12.00 Uhr des ersten Messe-
    oder Ausstellungstages. Meldet der Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt keine
    Mängel an, gilt der Stand als mängelfrei. Mängelrügen sind in schriftlicher Form
    ausschließlich gegenüber dem Auftragnehmer vorzunehmen; Subunternehmer sind
    nicht zur Annahme von Mängelrügen berechtigt.
  3. Dem Auftragnehmer steht das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zu.
    Alle Kosten für Mängel, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gehen zu dessen
    Lasten. Sollte eine Nachbesserung nicht gelingen, gilt für Mietstände ist der Stand
    zumindest eingeschränkt brauchbar, ist der Auftraggeber nicht zur Wandlung
    berechtigt; ihm verbleibt das Recht auf Minderung. Die Parteien stellen in diesem
    Zusammenhang klar, dass Mietstände nicht aus neuem Material gebaut werden;
    zumutbare Gebrauchsspuren lösen also keine Gewährleistungsrechte aus. In
    Anbetracht der Gepflogenheiten im Messebau können Gewährleistungsrechte erst
    geltend gemacht werden, wenn zuvor alle Zahlungen gemäß Absatz V. entrichtet
    worden sind.b) für Kaufstände wird dem Auftragnehmer ein zweimaliges Nachbesserungsrecht
    eingeräumt, in besonderen Fällen ein dreimaliges Nachbesserungsrecht. Gelingt
    Nachbesserung auch dann nicht, stehen dem Auftraggeber die vollen gesetzlichen
    Gewährleistungsansprüche zu.
  4. Die Gewährleistungszeit beträgt für alle Leistungen des Auftragnehmers ein Jahr
    berechnet auf den Tag der Übergabe.
  5. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers,
    seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, wie auch die Haftung
    für sonstige Schäden im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch diese
    Personen, bleibt unberührt.

XIII. Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer
als auch gegen dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der
Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.

XIV. Aufrechnung und Leistungsverweigerung

Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder
Leistungsverweigerungsrechts durch den Auftraggeber sind nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.

XV. Einlagerungen

Für den Fall der Einlagerung von Messeständen und für die mehrfache Benutzung von
Messeständen weist der Auftragnehmer da- rauf hin, dass die sich daraus ergebenden
zusätzlichen Gebrauchsspuren nicht zu seinen Lasten gehen.

XVI. Urheberrechte

  1. Arbeitet der Auftragnehmer nach Plänen des Auftraggebers, und machen Dritte
    Rechte an diesen Plänen oder Konstruktionen geltend, so stellt der Auftraggeber
    den Auftragnehmer im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei – auch im Falle
    eines Rechtsstreites. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vorab zu überprüfen,
    ob die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen Schutzrechte Dritter tangieren.
  2. Entwürfe, Planungen, Zeichnungen und Modelle sowie Fertigungs- und
    Montageunterlagen, die vom Auftragnehmer hergestellt worden sind, bleiben mit
    allen Rechten in dessen Eigentum und Inhaberschaft. Die Übertragung von
    Eigentums- und Nutzungs- rechten sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung,
    Nachbildung oder Vervielfältigung bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch
    den Auftragnehmer und sind nach dessen Zustimmung und gegen Zahlung einer
    entsprechenden Lizenzgebühr gestattet. Werden die Entwürfe des Auftragnehmers
    dritten Personen überlassen und von diesen verwertet, ist der Auftraggeber zur
    Zahlung der Lizenzgebühr wie bei ordnungsgemäßem Kauf verpflichtet.
    Änderungen dürfen nur durch eine vom Vertragsnehmer autorisierte Person
    vorgenommen zu werden. Der Auftragnehmer ist außerdem berechtigt, Unterlagen
    der vorgenannten Art zu signieren und zu Werbezwecken zu verwenden. 
  3. In Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Leistungen, mit denen wir
    Dritte beauftragen, entstehen gewerbliche Schutz- rechte (Urheber- und
    Leitungsschutzrechte, Markenrechte, wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz,
    Patentrechte), die – sofern nicht anders vereinbart – ausschließlich bei uns
    verbleiben. Das betrifft auch Entwürfe, Planungen, Zeichnungen und Modelle sowie
    Fertigungs- und Entwurfsarbeiten, Visualisierungen und Montageunterlagen. Die
    Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten bedarf immer einer
    schriftlichen Vereinbarung für jede konkrete Veranstaltung. Das gilt auch undinsbesondere für die Verwendung von Auftragsdokumentationen (über Fotografie,
    Film oder andere Aufzeichnungsmedien) zu Werbezecken.

XVII. Anwendbares Recht – Gerichtsstand

  1. Die Geschäftsbeziehungen der Parteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht
    der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unmittelbar oder mittelbar aus
    den Geschäftsbeziehungen, ist Berlin.

XVIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung
eines individuell zwischen den Parteien ab- geschlossenen Vertrages unwirksam sein, so
wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
oder des individuellen Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind vielmehr verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gewünschten
wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.